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Stiftungsurkunde
Auszug aus der Stiftungssatzung

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung hat den Namen “Frederic-von-Anhalt-Stiftung“. Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts und hat Ihren Sitz in Dessau-Roßlau.


§ 2

Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens.

 

3. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

- Gewährung von Finanzhilfen oder Sachleistungen für sozialschwache Kinder und Jugendliche insbesondere bei Bedürftigkeit in der medizinischen Versorgung und Betreuung, soweit die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO erfüllt sind.

- Förderung von Maßnahmen die geeignet sind auch in Notfällen, medizinische Betreuungs- und Versorgung zu sichern.

- Mittelvergabe an andere steuerbegünstigte Organisationen/ Körperschaften zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke, die dem Stiftungszweck ähnlich sind, wobei vorrangig Personen oder Institutionen aus den Bereichen der Gesundheitsversorgung und -forschung bezüglich Kinder und Jugendlicher bedacht werden sollen;

- Die Vergabe von Aufträgen zur empirischen Erforschung der soziologischen Verhältnisse bedürftiger Kinder und Jugendlicher, insbesondere zu ihrer gesundheitlichen Lage und Entwicklung, sofern die finanzielle Möglichkeit der Stiftung es zuläßt.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus der Stiftung.

3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabenselbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dazu ausreichen.

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Wir garantieren Ihnen, dass die Spenden zu 100 % für den Stiftungszweck
und somit an die Betroffenen gehen!

Die Stiftung besteht aus dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, Mitarbeiter*innen und Botschafter*innen, die ihre Mitarbeit ehrenamtlich zur Verfügung stellen.

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